Waffenrechtsänderung

Einsatz halbautomatischer Waffen bei der Jagd


Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zum Einsatz halbautomatischer Waffen bei der Jagd.

Beantwortung externer Anfragen und der Gestaltung der künftigen Verwaltungspraxis.


Den genauen Wortlaut können Sie hier nachlesen:
Einfach anklicken:   Vollzug des Waffengesetzes



Kontrolle nach § 36 Abs. 3 WaffG

Verdachtsunabhängige Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG

Die sog. verdachtsunabhängigen Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG sind als ein Betretensrecht im Sinne einer "Nachschau" zu qualifizieren.

Diese bedeutet lediglich eine zweckgebundene Überprüfung der Verpflichtungen aus § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition am Ort der Aufbewahrung.

Wer darf überprüfen?

Zuständig für die Überprüfung ist die für das Waffenrecht zuständige Behörde bzw. deren Mitarbeiter (§§ 48, 49 WaffG), also nicht etwa der allgemeine Ordnungsdienst einer Gemeinde.

In den Ländern, in denen die Polizeibehörden zuständig sind, wird die Polizei als Verwaltungsbehörde tätig und nicht mit polizeilichen Befugnissen, so dass grundsätzlich nicht befürchtet werden muss, dass man sich plötzlich grünen oder blauen Uniformen gegenübersieht.

 

Grundsätzlich müssen sich die Behördenmitarbeiter durch ihren Personal- und Dienstausweis ausweisen, deren Daten notiert werden sollten. Also nicht wie im Fernsehen, wo kurz in einem Meter Abstand eine Karte aufgeklappt wird und dann ab in die Wohnung. Kennt man den/die Behördenmitarbeiter nicht, ist hierbei besondere Aufmerksamkeit angebracht, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich jemand unter Vorlage gefälschter Ausweise zu kriminellen Zwecken den Zutritt zum Waffenschrank verschafft. Im Zweifel sollte bei der zuständigen Behörde telefonisch nachgefragt werden. Ist dort niemand zu erreichen, empfiehlt es sich die Kontrolle (Nachschau) zu verweigern!

 

Wer gewährt den Zutritt?:
Der Zutritt ist nur vom Inhaber der erlaubnispflichtigen Waffen zu gestatten, da die erteilte Erlaubnis höchstpersönlich ist. Ist nur ein Familienangehöriger, z.B. die Ehefrau, zu Hause, muss diese den Zutritt nicht gestatten (zumal sie auch nicht wissen darf, wo der Schlüssel ist bzw. wie die Kombination lautet). In einem solchen Fall kann den Beamten mitgeteilt werden, wann der Erlaubnisinhaber anwesend sein wird; ansonsten muss die Behörde mit dem  Erlaubnisinhaber Kontakt zwecks Überprüfung aufnehmen. Ein rechtlich nicht einfach zu lösendes Problem stellt sich, wenn zwar der Erlaubnisinhaber dem Betreten zustimmt, aber seine Ehefrau, die den Mietvertrag ebenfalls unterschrieben hat oder Miteigentümerin der Wohnung ist, das Betreten verweigert. Grundsätzlich ist dann ein Zutritt für die Behörde nicht möglich; jedoch muss der Erlaubnisinhaber das Problem der Überprüfung dann zunächst ehe intern lösen. Ob ihm in diesem Fall die Weigerung einer dritten Person zum Nachteil gereichen kann, muss noch geklärt werden.

 

Der Erlaubnisinhaber ist aber nicht verpflichtet, den Zutritt jederzeit zu gewähren. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz anerkannt. Wer also die Vertreter der Behörde nicht ins Haus lassen möchte, kann die Überprüfung ablehnen (außer bei Gefahr im Verzuge, was nach altem Recht auch schon geregelt war). Hat der Erlaubnisinhaber einen guten Grund, die Überprüfung abzulehnen, so darf ihm hieraus kein Nachteil erwachsen. Fraglich ist, was als guter Grund angesehen werden kann. In Betracht kommen z.B. die Geburtstagsfeier, auch der Besuch der Schwiegermutter, der unaufschiebbare Besuch beim Arzt oder andere Termine, auch der Arbeitsbeginn.

 

Welche Konsequenzen sich aus einer unbegründeten Weigerung ergeben können, ist rechtlich nicht ganz eindeutig. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll bei wiederholter unbegründeter Weigerung der Schluss auf die Unzuverlässigkeit möglich sein mit der Folge des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Wo darf nachgeschaut werden?:
Grundsätzlich nur in dem Raum bzw. den Räumen der Wohnung, in denen erlaubnispflichtige Waffen und Munition aufbewahrt werden. Zu den Räumen einer Wohnung gehören auch Nebenräume wie Keller, Dachboden oder Garage. Die Beamten haben nicht das Recht, bei Gelegenheit der Überprüfung auch noch in andere Schränke oder Schubladen zu schauen oder etwa die Verwahrung von nicht erlaubnispflichtigen Waffen (z.B. Luftdruckwaffen) zu kontrollieren.

Wann darf überprüft werden?:
Die Überprüfung soll nicht zur Unzeit erfolgen, so steht es zumindest unter Hinweis auf

§ 758a Zivilprozessordnung in der Gesetzesbegründung. "Unzeit" sind hiernach Sonn- und Feiertage sowie die Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr (§ 758a Abs. 4 ZPO). Die weiteren Regelungen dieser Vorschrift, z.B. dass dies nicht gilt, wenn keine besondere Härte für den Betroffenen vorliegt, dürfen im Falle der waffenrechtlichen Überprüfung keine Anwendung finden.

Was darf überprüft werden?:
Der Behörde muss grundsätzlich ermöglicht werden, das Schutzniveau des Behältnisses zu ermitteln; hierfür muss es auch geöffnet werden.

Ob die in der WBK eingetragenen Waffen auf Vollständigkeit kontrolliert werden können ist nach wie vor strittig Rechtskommentare sagen NEIN da es sich lediglich um die Kontrolle der Unterbringung handelt!!!

 

Waffengesetz: § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

Wichtig:

Fordert der Beamte den WBK-Inhaber auf, zum Zwecke des Vergleichs der Waffe mit dem Eintrag auf der WBK, die Waffe aus dem Schrank herauszunehmen, ist äußerste Vorsicht angebracht. Es darf unter keinen Umständen der Eindruck erweckt werden, dass die Waffe z.B. in irgendeiner Form gegen den Beamten gerichtet werden könnte. Auf eine sachgemäßen Handhabung ist besonders zu achten.

Die Behörde kann auch die Art der vorhandenen Munition kontrollieren und mit der Erwerbsberechtigung vergleichen; unerheblich ist hingegen die Anzahl.

Schlägt die Überprüfung bei fehlenden Waffen wegen der Annahme von Gefahr im Verzug in eine Durchsuchung um, muss darauf geachtet werden, die Umstände und das Verhalten der Behördenvertreter schriftlich und mit Zeugen festzuhalten (s. oben). Letztlich kommt es bei der Anwendung dieser Vorschrift darauf an, dass diese sachgerecht und mit Augenmaß gehandhabt wird, um nicht den legalen Waffenbesitzer zu kriminalisieren oder auch bei einem böswilligen Nachbarn der Denunziation Vorschub zu leisten.

Zur Klarstellung:

Jeder weiß, dass Schusswaffen und Munition grundsätzlich getrennt aufzubewahren sind, wenn nicht die Klassifizierung des Schrankes anderes erlaubt. Diabolos sind keine Munition und können daher gemeinsam mit den Luftdruckwaffen aufbewahrt werden. Diese müssen im Übrigen nicht in einem der klassifizieren Schränke aufbewahrt werden und unterliegen als nicht erlaubnispflichtige Schusswaffen auch nicht der Überprüfung gemäß § 36 Abs. 3 WaffG.

Was sollte sonst beachtet werden?:

Der Erlaubnisinhaber sollte einen schriftlichen Vermerk über die Überprüfung anzufertigen mit den Namen der Behördenmitarbeiter, der Zeit der Überprüfung, der kontrollierten Waffenschränke sowie dem Ergebnis; die Behördenvertreter sollten gebeten werden, diesen Vermerk abzuzeichnen. Grundsätzlich sinnvoll ist auch, einen Zeugen hinzuziehen.

Im Übrigen gilt:

Ruhig und höflich bleiben, denn wer die Aufbewahrungsregelungen befolgt, hat nichts zu befürchten. Die Behördenvertreter tun lediglich die Ihnen vom Gesetzgeber auferlegte Pflicht;

sie sind für die Neuregelungen schließlich nicht verantwortlich. Auf Fragen zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Überprüfung sollte kurz und klar geantwortet werden. Es sollte vermieden werden, Geschichten zum Schießsport oder zur Jagd zu erzählen. Fragen zur Ausübung des Schießsports sollten in der Regel nicht beantwortet werden, da sie keinen Zusammenhang zur Aufbewahrung haben und letztlich Anhaltspunkte für Überlegungen zum Bedürfnis auslösen könnten.

Fraglich ist indes, ob man den Beamten als höfliche Geste eine Tasse Kaffee anbieten sollte, da dies mancherseits sogleich als unzulässige Einflussnahme ausgelegt werden könnte. Der Verfasser dieser Zeilen würde es aber ohne Hintergedanken tun.

Voraussetzung ist die.....

Die Zuverläsigkeit.....

§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

a) wegen eines Verbrechens oder

b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem

Jahr,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht

verstrichen sind,

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese

Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der

tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.

a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

§ 6 Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1. geschäftsunfähig sind,

2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder

3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

Der Jäger und seine Waffen

Allgemeines Waffenrecht

Durch die Neufassung des § 36 Absatz 3 Satz 2 WaffG wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können.

Begriffe:

Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne des Gesetzes

erwirbt eine Waffe oder Munition,

wer die tatsächlich Gewalt darüber erlangt

besitzt eine Waffe oder Munition,

wer die tatsächlich Gewalt darüber ausübt

überlässt eine Waffe oder Munition,

wer die tatsächlich Gewalt darüber einem anderen einräumt

führt eine Waffe,

wer die tatsächlich Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt

schießt,

wer mit einer Schusswaffe Geschoße durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen oder Kartuschenmunition Reiz-oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt.

Führen:

Gemäß § 13 Absatz 6 WaffG darf ein Jäger Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung, also die eigentliche Jagdhandlung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen.

Außerdem darf er im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit führen. Das Gesetz unterscheidet also die Begriffe Führen auf der Jagd und Führen im Zusammenhang mit der Jagd .

 

1. Führen auf der Jagd

Während der durch das Gesetz in § 13 Absatz 6 Satz 1 Waffengesetz aufgelisteten Tätigkeiten (= auf der Jagd , s.o.) ist es dem Jäger erlaubt, die Schusswaffe ohne weitere Einschränkungen zu führen. Er darf die Waffe also bei diesen Tätigkeiten schussbereit und zugriffsbereit bei sich tragen. Zum Führen auf der Jagd gehört daher beispielsweise auch das Befahren von (öffentlichen) Straßen im Revier aus Gründen des Jagdschutzes. Denn der Jäger befindet sich hierbei auf der Jagd im Sinne des § 13 Absatz 6 WaffG, hat er doch beim Befahren seines Reviers andauernd mit dem Antreffen von Unfallwild zu rechnen.

2. Führen im Zusammenhang mit der Jagd

Der Umgang mit Waffen, der im Zusammenhang mit der Jagd unmittelbar vor dieser erfolgt oder sich dieser anschließt, unterfällt dem Begriff des Führens im Zusammenhang mit der Jagd. Unter den Begriff Führen im Zusammenhang mit der Jagd fällt daher beispielsweise das Schüsseltreiben nach der Jagd oder die Fahrt des Jägers von zu Hause ins Revier. Diesbezüglich schreibt das Gesetz lediglich vor, dass die Waffe nicht schussbereit sein darf. Ansonsten gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich des Führens der Waffe. So darf also die nicht schussbereite Waffe auf der Fahrt von zu Hause ins Revier durch den Jäger durchaus offen, also zugriffsbereit, zum Beispiel auf dem Rücksitz des Autos, mitgeführt werden. Letztlich ausschlaggebend ist nur, dass ein klarer Zusammenhang mit der Jagd gegeben ist. Dieser Zusammenhang hängt zwar nicht von der zurückzulegenden Entfernung zwischen Wohnsitz und Revier ab. Allerdings kann es durch andere Umstände durchaus zu derartig deutlichen Zäsuren kommen, wie zum Beispiel einer größeren Unterbrechung der Fahrt mit Übernachtung, dass der erforderliche Zusammenhang im Einzelfall zu verneinen ist. Dann unterfiele der die Waffe mit sich führende Jäger nicht mehr dem Privileg des § 13 Absatz 6 WaffG, so dass die allgemeinen Vorschriften über den Transport von Schusswaffen (s.u. III.) zur Anwendung kämen. Außerdem ist insoweit zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Vorschrift um eine Ausnahmeregelung handelt. Gemeinhin sind Ausnahmen eng auszulegen. Bei einer Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Revier von einigen wenigen Kilometern wird man sicher noch keine Probleme mit der nicht schuss- aber zugriffsbereiten Waffe im Fahrzeug bekommen. Problematischer wird das allerdings bei einer angenommenen Fahrtstrecke von mehreren hundert Kilometern (Bsp.: Wohnort in Schleswig-Holstein, Revier in Bayern). Da in diesem Zusammenhang immer auch die Zuverlässigkeit in waffen- und letztlich auch in jagdrechtlicher Hinsicht auf dem Spiel steht, sollte man zur eigenen Sicherheit die Waffe im Zweifelsfall in einem geschlossenen Verhältnis transportieren. Nicht auszuschließen ist ja auch, dass man möglicherweise auf der Fahrt verunglückt und in der Folge dann Unbefugte Zugriff zur Waffe bekämen.

 

 

 

Erlaubnisfreies Führen von Schusswaffen in bestimmten Fällen:

Ausnahmen gemäß §12 Abs. 3

 

Ziffer1 WaffG.: Keinen Waffenschein (Jagdschein) benötigt man, wenn man in der Wohnung, den Geschäftsräumen oder innerhalb des befriedeten Besitztums oder der Schießstätte eines anderen eine Waffe führt und die Zustimmung des Hausrechtinhabers hierzu vorliegt. - Dies darf allerdings nur zu einem vom Bedürfnis des Waffenbesitz umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit geschehen.

 

Ziffer2 WaffG.: Eine Waffe darf nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen befördert werden, sofern der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.   -   (Hinweis: bei Freien Waffen entfällt der Passus zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck , da für den Besitz dieser Waffenkategorie der Bedürfnisnachweis ja grundsätzlich entfällt, weshalb sie frei ab 18 Jahren besitzbar sind.)

 

Auf jeden Fall zugriffsbereit ist eine Waffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann.

 

Auf jeden Fall nicht zugriffsbereit ist eine Waffe, die in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

 

III. Transport von Waffen

Außerhalb der Tätigkeiten des § 13 Absatz 6 WaffG ist der Jäger hinsichtlich des Führens von Waffen nicht privilegiert. Wie jeder andere Bürger ohne Waffenschein darf der Jäger die Waffe auf anderen Wegen nur transportieren . Transportieren bedeutet das nicht zugriffsbereite und nicht schussbereite Befördern der Waffe, das mit dem konkreten Bedürfnis im Zusammenhang stehen muss, § 12 Absatz 3 Ziffer 2 WaffG.

Solche Fahrten außerhalb der Tätigkeiten des § 13 Absatz 6 WaffG sind zum Beispiel der Weg zum Büchsenmacher oder der Weg zum Schießstand. Diese unterfallen weder dem Begriff auf der Jagd , noch dem Begriff im Zusammenhang mit der Jagd (im Sinne des Gesetzes).

Probleme in diesem Zusammenhang bietet häufig die Frage der Abgrenzung der Begriffe zugriffsbereit und nicht zugriffsbereit im konkreten Fall. Hiernach bemisst sich im Einzelfall, ob es sich um einen erlaubten Transport oder ein verbotenes Führen einer Waffe handelt. Lediglich die Rahmenbedingungen dieser Abgrenzung werden durch das Gesetz vorgegeben, was zu erheblichen Unsicherheiten verbunden ist.

Auf jeden Fall nicht zugriffsbereit ist eine Waffe, die in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Auf jeden Fall zugriffsbereit ist eine Waffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann.

Konstellationen, die sich inmitten dieser Grenzvorgaben des Gesetzgebers bewegen, sind nicht schwer zu erdenken und dürften im Alltag auch nicht selten vorkommen. Die Grenzen zwischen legalem Transportieren (nicht zugriffsbereit) und verbotenem Führen (zugriffsbereit) sind in diesem Bereich jedenfalls fließend und lassen sich derzeit nicht verlässlich bestimmen. Wer also bei dem Transport einer Waffe auf Nummer sicher gehen will, sollte sich für die Variante des Beförderns einer nicht schussbereiten Waffe in einem verschlossenen Behältnis entscheiden. Dabei fordert der Gesetzgeber nicht unbedingt auch ein abgeschlossenes Behältnis. Es reicht vielmehr aus, wenn zum Öffnen des Behältnisses weitere Handgriffe zusätzlich erforderlich sind, als die reine Öffnung des Transportbehältnisses erfordern würde. So wird die zusätzliche Verwendung eines Zahlenschlosses auf Reißverschlüssen oder Schnappverschlüssen als ausreichend angesehen, auch wenn die Zahlenkombination nicht gesperrt ist.

 

Gas-/Schreckschusswaffen: Diese dürfen weiterhin mit dem Kleinen Waffenschein in Verbindung mit einem gültigen Personaldokument geführt werden! Alle Waffen, welche mit heißen Gasen funktionieren, sind von der Anscheinswaffendefinition ausgenommen.

 

Eine Waffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

 

Eine Waffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar (also mit wenigen Handgriffen) in den Anschlag gebracht werden kann.  Als schussbereit gilt eine Waffe dann, wenn sich eine Patrone darin befindet, egal wo diese Patrone ist (Magazin, Patronenlager).

 

Es ist Pflicht eine Waffe entladen und gesichert in einem verschlossenen (abgeschlossenen) Behältnis, räumlich getrennt von der Munition, zu befördern.

 

Ausnahme für Jäger:

Auf dem Weg zur befugten Jagdausübung dürfen die Jagdwaffen (Kurz- und Langwaffen) zwar zugriffsbereit, nicht aber schussbereit (geladen) befördert werden.

 

Zum Führen von Gas- und Schreckschusswaffen mit "PTB - Zeichen" benötigt man seit 01.04.03 den so genannten Kleinen Waffenschein.

Den kleinen Waffenschein können Sie direkt bei Ihrem zuständigen Amt beantragen. Dazu müssen Sie ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Der Kleine Waffenschein erfordert keinen Lehrgang.

Bedürfnisnachweis:

 

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn
1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und

2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

 

Schreckschusswaffen nicht ohne kleinen Waffenschein nicht einsetzen!!!

 

Unterbringung

Ein besonderes Augenmerk liegt in einer klaren Regelung, die auch verdachtsunabhängige Kontrollen ermöglicht.

 

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

 

Im Land Brandenburg wurden bei 1100 Hausbesuchen in 15 Fällen eine nichtordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen festgestellt. Das entspricht 1,36%!