Recht

Neues vom MLUL


§ 26 Absatz 2 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg

Mit Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg vom 6. November 2017 ist zur Erlegung von Schwarzwild ... eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung künstlich Lichtquellen ... zugelassen (Taschenlampe).

Das entsprechende Amtsblatt kann >HIER< runter geladen werden.


Mindestabschusspläne

Mindestabschusspläne nicht nur behördlich verordnete sondern gerichtlich befürwortete Rechtswidrigkeit!
Hier geht es zumvollständigen Artikel:

http://www.jagdrechtsblog.com/mindestabschussplaene-nicht-nur-behoerdlich-verordnete-sondern-gerichtlich-befuerwortete-rechtswidrigkeit/

Ein Interessanter Artikel, sehr "lesenswert"!!!!

geltende Rechtsprechung....

Der Wolf im Revier

  

Bei Fund (Verkehrsunfall, Fallwild, krank) immer beachten:

 

Tierschutzgesetz (TierSchG)§ 17

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.      1.ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2.      2.einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

 

Bundesnaturschutzgesetz BnatSchG  § 71 Strafvorschriften

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht.

Zuverlässigkeit:

Verlust der Zuverlässigkeit durch Straftatbestand im Zusammenhang mit der Jagd (60 Tagessätze) somit auch waffenrechtlicher Verlust der Zuverlässigkeit!

 


 

Definition der Brut- und Setzzeit

Bislang war dieser Begriff Zeitlich festgelegt.

Nach BjagdG war das

bei Haarwild der 1.3 bis 15.6. und

beim Federwild der 1.4. bis 15.7.

Nach der zur Zeit geltenden Rechtsprechung ist eine zeitliche Festlegung nicht mehr an zuwenden.

Nach § 22 Absatz 4 (In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständig werden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden.)

wird das in einschlägigen Urteilen so ausgelegt, dass die Säugezeit als Schonzeit verstanden wird.

 

Bei Federwild ist es die Zeit, die notwendiger Weise verstreichen muss um die Jungtiere selbstständig werden zu lassen.

 

Bezüglich des Begriffes notwendige Elterntiere wurde festgestellt, nicht wer an der Aufzug beteiligt ist sondern zur Aufzug notwendig ist ist zu schonen!

Beispiel Fuchs es mag sein (wenn ich es auch in meiner langjährigen Praxis noch nicht beobachten konnte) das der Rüde sich an der Aufzucht beteiligt! Notwendig ist er dazu nicht das macht die Fähe auch alleine!!!!

 

BjagdG § 22a

Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

(1)   Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.

Hierzu hat die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. ein Merkblatt herausgegeben (Merkblatt Nr. 124) wo rechtsfähige Argumente zusammengetragen sind bezüglich des Verhaltens bei Nottötung von Wildtieren. (zu finden im Internet unter:
http://www.tierschutz-tvt.de/

 

 

..... hilfreiche Merkblätter


Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. hat einige sehr interessante und durchaus hilfreiche Merkblätter heraus gegeben.
Zwei sollen hier besonders herausgestellt werden:
Unter der Rubrik Wildtiere und Jagd -
Tierschutz für Jäger
Nottötung von Wildtieren

Hier gehts zu den Merkblätter: Merkblätter der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V.

Wildverkehrsunfälle

 

Wildunfälle - Wie wechselt Wild sicher?

 

Neun Partner starten Langzeitstudie zum Unfallgeschehen

 

 

2 800 verletzte und 13 getötete Autofahrer - das ist die erschreckende Bilanz der Wildunfälle in Deutschland im vergangenen Jahr. Unter die Räder kommen pro Jahr zudem mindestens 220 000 Rehe, Hirsche und Wildschweine. Die Versicherungen müssen zur Regulierung von Wildunfällen jährlich über 500 Millionen Euro aufwenden. Um die Zahl von Wildunfällen spürbar zu senken, starten jetzt ADAC, Deutscher Jagdschutzverband (DJV) und Landesjagdverband Schleswig-Holstein (LJV) gemeinsam mit dem schleswig-holsteinischen Umweltministerium, Straßenbau- und Forstbehörden sowie weiteren Partnern ein Forschungsprojekt mit bundesweiter Signalwirkung. Ziel der auf fünf Jahre angelegten Studie ist es, die Ursachen von Wildunfällen genauer zu erforschen und die Wirksamkeit der gängigen Präventionsmaßnahmen wie Reflektoren und Duftzäune zu überprüfen. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Institut für Wildbiologie Göttingen und Dresden beauftragt.

 

"Der ADAC engagiert sich seit Jahrzehnten für die Entwicklung neuer Maßnahmen zur Wildunfallprävention", so ADAC-Präsident Peter Meyer anlässlich der Vorstellung des Projekts. "Es ist daher nur konsequent, dass wir uns an dem heute vorgestellten Forschungsprojekt beteiligen. Die Studie wird uns wertvolle Erkenntnisse darüber liefern, ob die bisherigen Maßnahmen gegen Wildunfälle sinnvoll sind oder ob man neue Wege einschlagen muss."

 

LJV-Präsident Dr. Klaus-Hinnerk Baasch, zuständig für Wildunfallprävention im DJV: "Jäger machen vor Ort schon eine ganze Menge zur Vermeidung von Wildunfällen. Die Maßnahmen reichen von Warnreflektor über Duftzaun bis hin zur Regulierung von Wildbeständen an besonders kritischen Stellen. Aber wir können Wildtieren keine Verkehrsregeln beibringen. Umso wichtiger ist es, herauszufinden, was in der Praxis nachhaltig wirkt."

 

Laut ADAC und DJV nimmt im Spätherbst das Wildunfallrisiko deutlich zu. Der Grund: Die Felder sind abgeerntet und die Tiere müssen sich vermehrt auf Nahrungssuche begeben. Zudem sind viele Wildtiere dämmerungsaktiv. Damit treffen sie bei ihren Wanderungen auf den morgendlichen und abendlichen Berufsverkehr, was wiederum das Unfallrisiko steigen lässt. Auf Straßen, die durch Waldgebiete oder Felder führen, ist eine gedrosselte Geschwindigkeit daher oberstes Gebot. Häufig unterschätzen Autofahrer die Gefahr, die von einer Kollision mit einem Tier ausgeht. Schon ein Reh mit 20 Kilogramm Gewicht hat bei Tempo 100 ein Aufschlaggewicht von etwa einer Tonne.

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 Deutscher Jagdschutzverband e.V.

Johannes-Henry-Straße 26

53113 Bonn

 

Tel.: (02 28) 9 49 06 - 22

Fax.: (02 28) 9 49 06 - 25